Was du nicht willst, das man dir tu,... – Abwehrklauseln auf Websites können zum Bumerang werden

25.07.2016

Gelegentlich liest man auf Websites von Unternehmen, man solle vor einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung Kontakt aufnehmen; andernfalls würden die Anwaltskosten zurückgewiesen. Ein Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 – I-20 U 52/15) zeigt, dass solche Hinweise nicht nur unwirksam sind, sondern auch zum Bumerang werden können, wenn der Nutzer eines solchen Hinweises seinerseits einen Wettbewerber kostenpflichtig abmahnen lässt.

Ausgangsfall:

Die Parteien sind Wettbewerber im Onlinehandel. Gerügt wurde eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung für Verbraucher in einem Onlineshop. Die Klägerin des Rechtsstreits ließ den Wettbewerber anwaltlich abmahnen. Der Abgemahnte gab zwar eine (abgeänderte) Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen. Die Klägerin hielt selbst auf ihrer eigenen Unternehmens-Website folgende Erklärung vor:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. [……]. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen [……]“

Der Beklagte meinte, dass die Klägerin keine Anwaltskosten verlangen könne, weil sie selbst ohne vorherige Kontaktaufnahme gleich anwaltlich abmahnen ließ.

Wie entschied das OLG Düsseldorf?

Das Gericht gab dem Beklagten Recht und wies wie bereits zuvor andere Gerichte (z.B. OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 – 13 U 19/13) darauf hin, dass derartige Haftungsausschlüsse unbeachtlich seien. Die Klägerin des Ausgangsfalles müsse sich ihre eigene (unwirksame) Klausel entgegenhalten. Es sei, so das Gericht, treuwidrig, wenn man die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme verlange, für sich selbst aber das Recht in Anspruch nehme, eben solche Anwaltskosten aus demselben Grund zurückzuweisen. Dass die Klausel (auch) unwirksam sei, spiele keine Rolle. Denn die Klägerin könne nicht von anderen fordern, was sie selbst nicht zu leisten bereit sei. Damit entschied das OLG Düsseldorf anders als das OLG Celle, das in der Entscheidung aus dem Jahr 2013 ein entsprechendes Verhalten nicht für treuwidrig hielt.

Praxishinweis:

Das Urteil macht deutlich, dass sog. „Abwehrklauseln“ auf Unternehmens-Websites nicht nur unbeachtlich sind, sondern auch selbst zum Bumerang werden und die eigene Rechtsposition im Falle einer berechtigten Abmahnung gegen Wettbewerber schaden können. Es gilt hier einmal mehr, dass ein Kläger sich an eigene Maßstäbe messen lassen muss und bei einem solchen Hinweis keine Anwaltskosten selbst bei einer im Übrigen berechtigten Abmahnung verlangen kann. Derartige Hinweise, die man z.B. im Impressum oder im Rahmen eines „Haftungsausschlusses“ liest, sind nicht nur unwirksam, sondern sogar schädlich. Unbeachtlich sind solche Hinweise schon deshalb, weil sie nicht mit der Gegenseite vereinbart sind. Es handelt sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Aufnahme solcher Klauseln in AGB würde aber auch nichts bringen, weil derartige Haftungsausschlüsse unwirksam sind. Denn ein derartiger Ausschluss von Abmahnkosten ist mit der gesetzlichen Wertung nicht vereinbar. Nach § 12 Abs. 1 UWG hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Funktion, einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Sie soll dem Schuldner die Gelegenheit geben, den Streit außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Ausdrücklich ordnet § 12 Abs. 1 UWG auch an, dass Ersatz der „erforderlichen Aufwendungen“ verlangt werden kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Dazu gehören regelmäßig auch die Kosten der anwaltlichen Beauftragung, sofern es sich beim Abmahnenden nicht ausnahmsweise um einen Wettbewerbsverband oder um einen Rechtsanwalt handelt. Dieselben Grundsätze gelten z.B. auch im Falle einer markenrechtlichen- oder urheberrechtlichen Abmahnung. Vor diesem Hintergrund sind auch vergleichbare Hinweise wie, man bemühe sich, Rechte Dritter oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten und man bitte vor einer Abmahnung um Kontaktaufnahme, wirkungslos. Auch solche allgemeinen Disclaimer sind unbeachtlich und sollten vermieden werden.

Fazit:

Es wird empfohlen, solche „Abwehrklauseln“ von der eigenen Website zu entfernen, damit sie nicht selbst zum Bumerang werden.