Weitere Updates in Kürze

25.07.2016

Schriftformklauseln in AGB müssen bis 01.10.2016 angepasst werden: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist oftmals geregelt, dass Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender der AGB nur schriftlich abgegeben werden können. Dadurch entsteht ein Ungleichgewicht, wenn ein Verbraucher online einen Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen hat. Bislang sieht § 309 Nr. 13 BGB vor, dass eine strengere Form als Schriftform nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber will diese Formvorschrift zum Schutz der Verbraucher lockern und die Schriftform durch „Textform“ ersetzen. Das bedeutet, dass Verbraucher künftig Online-Verträge auch per E-Mail kündigen können. Zwar ist das auch bisher schon möglich, weil Schriftformklauseln Erklärungen in Textform (also auch E-Mails) oder per Telefax zulassen, wenn der Absender eindeutig zu erkennen ist (OLG München, Urt. v. 09.10.2014 – 29 U 857/14). Dies ist aber nur wenigen Verbrauchern bekannt. Um etwaige Missverständnisse auf Seiten der Verbraucher auszuschließen, soll künftig die Formulierung „Textform“ verwendet werden. Unternehmen im B2C-Bereich haben eine Umstellungsfrist bis zum 01.10.2016, ihre AGBs entsprechend zu ändern. Fazit: Es wird empfohlen, diese Frist zu nutzen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum unzulässig: Der BGH hat mit Urteil v. 25.02.2016 – I ZR 238/14 – ein Urteil des OLG Frankfurt v. 02.10.2014 – 6 U 219/13 – bestätigt, wonach es nicht zulässig ist, im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer anzugeben, auch wenn daneben eine E-Mail-Adresse genannt wird. Die Kosten der Telefonnummer betrugen 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2.99 € aus dem Mobilfunknetz. Neben der E-Mail-Adresse hatte das beklagte Online-Unternehmen keinen weiteren Kommunikationsweg zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angegeben wie von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gefordert. Durch die Kosten des Telefonats werde eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme erschwert. Nach Ansicht des BGH dürfen die üblichen Verbindungsentgelte für ein Telefonat nicht überschritten werden. Fazit: Alternativ zu einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer kann ein Online-Kontaktformular verwendet werden. Dafür ist aber eine Datenschutzerklärung erforderlich.

Neue Info-Pflichten für Online-Händler seit 09.01.2016: Seit 09.01.2016 besteht insbesondere (aber nicht nur) für Online-Händler die Pflicht, auf Ihrer Website auf die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung für Verbraucher unter Angabe eines Links auf die neu geschaffene Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen. Die Hinweispflicht geht zurück auf die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Diese Verpflichtung gilt nur im Bereich B2C und erfasst vor allem Ansprüche von Verbrauchern gegen Online-Händler aus und im Zusammenhang mit Online-Kauf- und Online-Dienstleistungsverträgen. Verpflichtet ist grds. jeder Unternehmer, der in der Union niedergelassen ist und Waren und Dienstleistungen (zumindest auch) an Verbraucher innerhalb der EU unter Nutzung einer Website oder anderweitig auf elektronischem Weg anbietet und auf diesem Wege Bestellungen ausführt. Nicht erfasst sind also reine Präsentationsseiten. Gefordert werden die Platzierung eines Links zur OS-Plattform der EU-Kommission und die Angabe der E-Mail-Adresse des Unternehmers. Der Link muss leicht zugänglich sein, wobei eine Platzierung im Impressum ausreichend sein dürfte. Als Text könnte z.B. verwendet werden: „Die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission erreichen Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr“. Weitere erläuternde Hinweise sind selbstverständlich zulässig und sinnvoll. Fazit: Sofern noch nicht geschehen, sollten Online-Unternehmer diesen Hinweis rasch auf Ihrer Website platzieren, um unnötige Abmahnungen zu vermeiden. Ab 01.02.2017 gelten weitere Informationspflichten: Dann müssen Unternehmer auf ihrer Website oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

Double-Opt-In-Verfahren auch nach OLG Düsseldorf zulässig: Das OLG Düsseldorf bestätigt mit Urteil v. 17.03.2016 – I-15 U 64/15 – die Zulässigkeit des sog. Double-Opt-In-Verfahren. Dieses Verfahren wird im E-Mail-Marketing verwendet, um mit Hilfe einer Bestätigungs-E-Mail eine bestimmte E-Mail-Adresse verifizieren zu können. Das OLG München stufte mit Urt. v. 27.09.2012 – 29 U 1682/12 – bereits diese erste Bestätigungs-E-Mail an den Adressaten als belästigende Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ein und hatte damit für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Doch schon das OLG Celle war anderer Ansicht und folgte dem OLG München nicht (Urt. v. 15.05.2014 – 13 U 15/14). Das OLG Düsseldorf schließt sich dem jetzt an und qualifiziert die Bestätigungs-E-Mail nicht als unzulässige Werbung. Fazit: Das Double-Opt-In-Verfahren hat durch das Urteil des OLG Düsseldorf weitere Rückendeckung erhalten. Eine klarstellende BGH-Entscheidung steht aber noch aus.

Keine Einwilligung in Bildveröffentlichung durch bloße Teilnahme an einer Veranstaltung: Das OLG Frankfurt (Urt. v. 21.04.2016 – 16 U 251/15) hat entschieden, dass allein in der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung keine Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person vorliegt. In dem Fall hatte der Kläger an einer Demonstration teilgenommen. Das Gericht sah darin keine konkludente Einwilligung für die Verbreitung von Bildausschnitten, die ihn zusammen mit weiteren Personen zeigten, auch wenn die betroffene Person weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Es ging in dem Fall nicht um eine Berichterstattung im Sinne des Pressrechts, sondern um einen privaten Beitrag des Beklagten im Internet. Fazit: Auch bei einer privaten oder geschäftlichen Veranstaltung empfiehlt sich im Zweifel, das ausdrückliche Einverständnis der Teilnehmer für die Aufnahme und ggfls. Veröffentlichung von Fotos einzuholen.

Erfindervergütung auch für freie Mitarbeiter, wenn Dienstherr Erfindung zum Patent anmeldet: Nach OLG Frankfurt (Urt. v. 03.03.2016 – 6 U 29/15) kann ein freier Mitarbeiter von seinem Dienstherrn eine angemessene Erfindervergütung verlangen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung macht und der Dienstherr diese zum Patent anmeldet. In diesem Fall kann der freie Mitarbeiter zur Berechnung der Vergütung Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen. Freie Mitarbeiter fallen nicht unter das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNerfG), das eine Erfindervergütung kraft Gesetz vorsieht. Bei Dienstverhältnissen gilt aber nach § 612 Abs. 1 BGB der Grundsatz, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, gebührt ihm nach Ansicht des Gerichts auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung. Das OLG Frankfurt nahm dies in diesem Fall an, weil der freie Mitarbeiter für die Erfindung keine gesonderte Vergütung erhalten hatte. Sie war auch nicht mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Fazit: Werden freie Mitarbeiter in einem Betrieb für Tätigkeiten eingesetzt, die zu Erfindungen führen können, wie z.B. Ingenieurleistungen, empfiehlt sich unbedingt der Abschluss einer gesonderten Erfindervergütungsvereinbarung oder die Aufnahme einer entsprechenden Klausel im Vertrag zur freien Mitarbeit.